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Anzeigepflicht: Ein Versicherungsfall sollte zügig angezeigt werden

Die Anzeigepflicht gehört zu einer wichtigen Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Die Anzeige sollte auch schnell gehen. Denn „unverzüglich“ sollte ein Versicherungsfall angezeigt werden, sobald ein Versicherungsnehmer davon Kenntnis erhalten hat. Das bestimmt Paragraf 30 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Wer lange wartet, kann Geld verlieren

Der Grund dieser gesetzlichen Regelung ist leicht ersichtlich: Je später ein Versicherungsfall angezeigt wird, desto schwerer wird es für ein Unternehmen, die Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruchs nachzuprüfen. Versicherungen, die eine wiederkehrende Leistung garantieren, behelfen sich demnach häufig auch mit einer Klausel: Gezahlt wird bei verspäteter Meldung nicht ab Eintritt des Versicherungsfalls, sondern ab Anzeige des Versicherungsfalls. Wer lange wartet, der kann demnach viel Geld verlieren.

Gerichtsstreit zur Anzeigepflichtverletzung vor dem OLG Frankfurt

Aber wie ist es, wenn diese Klausel nur bei verschuldeter Anzeigepflichtverletzung greift? Handelt zum Beispiel ein Mann schuldhaft, der für seine kranke Ehefrau die Betreuung übernahm und den Versicherungsvertrag mit definierten Obliegenheiten nicht kannte? Hierzu musste das Oberlandesgericht Frankfurt ein Urteil fällen (Az. 7 U 36/19).

Der Ehemann war seit 2012 als Betreuer seiner Ehefrau eingesetzt, da diese einen Schlaganfall erlitten hatte. Seit 2013 war die Frau in die damals geltende Pflegestufe III eingeteilt. Seitdem hätte die Frau Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung sowie auch Anspruch darauf, von weiteren Beiträgen freigestellt zu werden.

Mann kannte – als Betreuer – Versicherungsvertrag nicht

Allerdings zeigte der Mann den Versicherungsfall zu spät an, obwohl er sah, dass monatliche Versicherungsbeiträge abgebucht wurden – er dachte, es handle sich um Beiträge für eine Zusatzkrankenversicherung. Erst im Jahre 2015 erkannte der Mann den Irrtum, als er wegen einer Steuererklärung die Unterlagen suchte – und fand.

Der Versicherer wollte ihm nun Pflegetagegeld erst ab 2015 zahlen, während das Ehepaar meinte, schon ab 2013 Anspruch auf das Pflegetagegeld zu haben. Dies führte zur Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main und, in zweiter Instanz, vor dem Oberlandesgericht.

Wie weit reichten die Pflichten der Eheleute?

Der Versicherer wollte vor Gericht geltend machen: Die Frau hätte ihren Mann schon zuvor, als sie ihn als Betreuer einsetzte, über das Bestehen einer Pflegetagegeldversicherung aufklären müssen. Auch hätte der Mann sich, als Betreuer, über die finanzielle Situation der Ehefrau umfassend informieren müssen – und hätte hierbei auch Kenntnis erhalten müssen über den bestehenden Versicherungsvertrag mit seinen Obliegenheiten. Dem aber folgte das Gericht nicht.

Stattdessen gestand das Gericht dem Mann den Irrtum zu: Zwar lag eine Anzeigepflichtverletzung vor. Wer aber den Versicherungsvertrag nicht kennt, so das Gericht, verletzt die Anzeigepflicht zumindest nicht schuldhaft. Und eine Klausel aus dem Versicherungsvertrag besagte: „Bei einer unverschuldet verspäteten Anzeige des Versicherungsfalls werden die Leistungen rückwirkend erbracht.“ Aus diesem Grund musste der Krankenversicherer die Tagesgeld-Sätze ab 2013 nachzahlen.

Urteil kein Freibrief zum Warten

Wie aber ist das Urteil zu bewerten? Wichtig ist: Es hing vom Einzelfall ab und zudem von der spezifischen Klausel. Zumal jeder, der den Versicherungsvertrag kennt, auch unverzüglich den Leistungsfall anzeigen muss. Hätte der Mann von der Pflegetagegeldversicherung seiner Frau Kenntnis gehabt, hätte das Paar tatsächlich erst ab 2015 das Tagesgeld erhalten.

Aus diesem Grund ist stets gut beraten, wer die Obliegenheit nach unverzüglicher Anzeigepflicht ernst nimmt und sich bei Eintreten des Versicherungsfalls an die Versicherung oder auch an den Makler wendet. Dass Makler als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und beim Eintreten eines Leistungsfalls helfen, wird auch in Zeiten der Vergleichsportale von vielen Kunden geschätzt. Denn Fehler können mitunter bedeuten, auf Leistungen zu verzichten oder auf einem Schaden sitzenzubleiben.

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