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Bundessozialgericht bestätigt Krankenkassen-Beiträge auf betriebliche Direktrenten

Ist es gesetzeswidrig, dass auf betriebliche Riester-Verträge seit 2018 keine Kassenbeiträge in der Auszahlungsphase mehr bezahlt werden müssen, auf Direktversicherungen der betrieblichen Altersvorsorge aber schon? Nein, entschied nun das Bundessozialgericht mit einem aktuellen Urteil und schmetterte die Klage einer Rentnerin ab (Az.: B 12 KR 19/18 R).

Als der Gesetzgeber im Jahr 2004 das „Gesetz zur Modernierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ in Kraft setzte, bedeutete das auch Reformen für Menschen, die mit einer betrieblichen Direktversicherung für ihr Alter vorsorgen. Leider waren das keine positiven, im Gegenteil: Seitdem nämlich müssen sie in der Auszahlungsphase auf ihre Betriebsrente die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das gilt freilich nur für gesetzlich Krankenversicherte. Fast ein Fünftel der Rente geht so weg. Leider galt die neue Beitragspflicht auch rückwirkend für zuvor abgeschlossene Verträge.

Eine Rentnerin wollte das nicht länger hinnehmen und zog vor das Bundessozialgericht in Kassel. Dabei argumentierte sie damit, dass auf betriebliche Riester-Renten, die über den Arbeitgeber angespart werden, keine solchen Kassenbeiträge fällig werden. Hier nämlich hat der Gesetzgeber die Sparer seit dem 1. Januar 2018 entlastet: staatlich geförderte Betriebsrenten sind davon befreit. Folglich argumentierte die Rentnerin damit, dass damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Über das Urteil berichtet aktuell der Sozialverband VdK.

Volle Beitragslast für Direktversicherung

Im konkreten Rechtsstreit hatte die Frau selbst zwei Verträge für eine betriebliche Direktrente abgeschlossen. Im Jahr 2013 sollten beide ausgezahlt werden: immerhin knapp 57.700 Euro hatte die Frau mit den Policen angespart. Das Geld sollte ihr ein monatliches Einkommen von 480,65 Euro für zehn Jahre sichern. Das Ärgerliche daran: Von dieser Rente knappste die GKV monatlich 84,35 Euro an Kassen- und Pflegebeiträgen ab.   

Daraufhin zog die Frau vor das Gericht. Sie habe beim Abschluss der Direkt-Policen darauf vertraut, dass auf den Auszahlungsbetrag keine Kassenbeiträge fällig werden, so machte sie laut VDK geltend. Es sei zudem gleichheitswidrig, dass seit 2018 Leistungen aus Riester-Verträgen beitragsfrei bleiben, Kapitalleistungen aus einer privaten, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktlebensversicherung dagegen nicht.

Richter argumentieren mit Steuervorteilen in Ansparphase

Die Richter des Bundessozialgerichtes aber wollten keine Benachteiligung der Direktrenten erkennen. Sie betonten, dass die Ungleichbehandlung von betrieblichen Direkt- und Riester-Renten rechtens sei und keineswegs gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Die mit der Beitragsfreiheit einhergehenden Privilegien würden keine unverhältnismäßige Begünstigung von Riester-Sparern bedeuten: auch deshalb, weil die Frau in der Ansparphase ihrer Verträge von Steuervorteilen profitiert habe.

Zudem verwiesen die Richter auf den Zweck der Riester-Reform. Der Gesetzgeber habe betriebliche Riester-Verträge beitragsfrei gestellt, weil er kleine und mittlere Betriebe dazu bringen wollte, vermehrt staatlich geförderte Betriebsrenten anzubieten. Darüber hinaus sollen speziell Geringverdiener einen Anreiz erhalten, neben der Basisrente zusätzlich vorzusorgen. Die Rentnerin gibt sich aber nicht geschlagen und will vor das Verfassungsgericht ziehen.

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiges Standbein, um Einbußen durch das sinkende Rentenniveau bei der gesetzlichen Altersrente auszugleichen. Darauf verzichten sollte man folglich nicht: oder nur dann, wenn das Alterseinkommen aus anderen Quellen gesichert ist. Hier lohnt ein Beratungsgespräch, um alle Vor- und Nachteile der einzelnen Durchführungswege zu erfragen.

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