Die Corona-Pandemie sorgte beim Versicherungsombudsmann für einen massiven Beschwerdeanstieg im Bereich Reiseversicherung. Im folgenden Fall wird dargelegt, warum es sich bei der Pandemie nicht um eine Naturkatastrophe im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.
Am 17. März 2020 verließ der (vorerst) letzte Ferienflieger die Insel Madeira Richtung Deutschland. Mit an Board waren zwei Eheleute, deren Hotel die Gäste erst wenige Stunden zuvor zur Abreise aufgefordert hatte.
Um den plötzlichen Rückflug musste sich das Paar selbst bemühen - die ursprünglich gebuchte Airline hatte ihren Flugbetrieb auf die Insel bereits eingestellt. Um vom Flughafen nach Hause zu gelangen, musste das Ehepaar zusätzlich mit dem Zug fahren. Die Kosten für Reiseabbruch, Umbuchung und Zugfahrt wollten die Urlauber nun von ihrer Reiseversicherung erstattet wissen.
Doch die verweigerte die Kostenübernahme: Es liege kein versichertes Ereignis vor, das zum Reiseabbruch geführt habe. Damit wollten sich die Eheleute nicht zufrieden geben und argumentierten, dass es sich bei der Pandemie um ein Naturereignis im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen handeln würde.
Mit dieser Argumentation versuchten die Eheleute, ein Beschwerdeverfahren beim Versicherungsombudsmann anzustrengen, der in seinem Tätigkeitsbericht 2020 diesen Fall schildert.
Krankheiten sind keine Naturkatastrophen
Allerdings konnte sich der Ombudsmann nicht der Auffassung der Beschwerdeführer anschließen. Laut Bedingungswerk erstattet der Versicherer die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise, wenn die versicherte Reise wegen Feuer oder wegen eines „Elementarereignisses“ nicht planmäßig beendet werden kann. Was genau unter „Elementarereignisse“ zu verstehen ist, führen die Bedingungen nicht weiter aus.
Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich um bestimmte Wetter- und Klimabedingungen, die Schäden verursachen können. Elementarereignisse werden häufig sprachlich gleichgesetzt mit „Naturkatastrophen“. Auch hierbei handelt es sich nicht um Krankheiten, sondern um die Folge eines (örtlich begrenzten) Naturereignisses, das ohne Zutun eines Lebewesens vonstattengeht, wie etwa eines Tsunamis, Hurrikans oder Vulkanausbruchs.
Nach der Definition des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die im Glossar auf dessen Homepage zu finden ist, wird eine Naturkatastrophe als ein Naturereignis beschrieben, das zu einem Schaden führt und das nicht mit den Mitteln der alltäglichen Gefahrenabwehr bewältigt werden kann. Pandemien und Epidemien sind zwar eines natürlichen Ursprungs, aber nach diesem Verständnis keine Naturkatastrophen.
Diese vom Ombudsmann vorgetragene Argumentation überzeugte schließlich auch den Beschwerdeführer. Er bedankte sich für die kompetente und nachvollziehbare Erklärung, die er sich auch im Antwortschreiben seines Versicherers gewünscht hätte.