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Drohnen auf dem Gabentisch

Autorennbahn oder Eisenbahn – elektrisches Spielzeug gehörte schon immer auch zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Doch der technische Fortschritt verändert auch das Aussehen des Gabentisches. So hält zu Weihnachten auch die Drohne Einzug in viele Haushalte – und wird als „Spielzeug“ oft unterschätzt. Denn ohne passenden Versicherungsschutz drohen hohe Kosten. Ein großer Versicherer gibt aus diesem Grund Tipps für das „Weihnachtsgeschenk zum Abheben“. Und zeigt, was zu beachten ist.

 

Haftpflicht-Schutz ist Pflicht

Zunächst gilt laut Presseerklärung des Versicherers: Rechtliche Vorgaben „stutzen den Drohnen die Flügel“. So schreibt der Gesetzgeber zum Beispiel einen Haftpflicht-Schutz vor, der nach Maßgabe mehrerer Paragraphen – genannt sei Paragraph 43 Absatz 2 des Luftfahrtverkehrsgesetzes – auch auf Drohnen übertragbar ist. Und Schaden droht schnell: Schon ein defektes Gerät oder ein ungünstiger Windstoß können zu hohen Schadensummen führen. Oder ein defektes Satellitennavigations-System wird einem Drohnenpilot haftungstechnisch schnell zum Verhängnis.

Das veranschaulichen Unfälle auf Autobahnen. So ist beispielsweise die Drohne eines 51 Jahre alten Münchners durch einen technischen Defekt auf die A 99 gestürzt und hat dort einen Unfall ausgelöst – laut Meldung der Polizei zum Glück nur mit Blechschaden. Betrifft ein solcher Blechschaden aber mehrere Autos oder beschädigt eine Drohne gar einen Helikopter, sind schnell hohe Summen denkbar, die in die Millionen gehen und einen hoch verschuldeten Drohnen-Pilot zurücklassen. 

Gefährdungshaftung: Die Schuld entscheidet nicht

Noch höheres Ungemach droht bei Personenschaden – zum Beispiel, wenn ein Autofahrer durch eine defekte Drohne die Kontrolle verliert und ernsthaft verletzt wird oder gar bei dem Unfall zu Tode kommt. Derartige Gefahren jedoch werden von vielen nicht ernst genommen. Denn Experten schätzen: Etwa jede fünfte Drohne in Deutschland wird ohne Haftpflicht-Schutz gesteuert.

Fahrlässig ist dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber bei so genannten unbemannten Flugobjekten von einer Gefährdungshaftung ausgeht – demnach hängt die Haftungsfrage bei einer Drohne nicht einmal vom Verschulden oder Nichtverschulden des Eigentümers ab. Auch ohne Verschulden haftet der Halter einer Drohne – und haftet sogar teils mit, sobald eine andere Person die Drohne steuerte.

Vor dem Starten Versicherungsschutz prüfen

Die Überprüfung des Versicherungsschutzes ist also ein Muss, bevor eine  Drohne überhaupt gestartet wird. Viele Haftpflichtversicherungen haben den Versicherungsschutz für 250 Gramm-Fluggeräte mittlerweile in den Versicherungsschutz aufgenommen. Das gilt jedoch nur für den privaten Gebrauch und gilt nicht grundsätzlich. Jeder sollte sich deswegen unbedingt erkundigen, ob seine Haftpflichtpolice tatsächlich den nötigen Schutz für kleinere Geräte abdeckt.

Für Geräte jedoch, die schwerer sind als 250 Gramm, empfiehlt sich dringend eine Drohnen-Haftpflichtversicherung oder auch Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Hier sollte sich jeder mit konkreten Angaben zu seinem Modell beraten lassen. Der Preis des Versicherungsschutzes richtet sich in der Regel nach Größe bzw. dem Gewicht, dem Einsatzort sowie der Art der Verwendung.

Kennzeichenpflicht für schwerere Drohnen

Was außerdem zu beachten ist, darüber klärt das Bundesministerium für Verkehr auf. So gilt:

Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 250 Gramm müssen gekennzeichnet sein, damit im Schadensfall schnell den Halter festgestellt wird. Namen und Anschrift sind demgemäß in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anzubringen. Möglich ist dies über Fachgeschäfte für Beschriftungen. Aber auch Aluminium-Aufkleber mit Adressgravur, die in Schreibwarengeschäften erhältlich sind, erfüllen laut Bundesministerium für Verkehr die Vorgaben des Gesetzgebers. Der Betrieb von Drohnen bei Nacht ist erlaubnispflichtig, ebenso der Betrieb von Drohnen über 5 Kilogramm Gewicht.

Drohnen-Flug: Weitere Tabus

Drohnen dürfen zudem nicht überall geflogen werden. So sind Einsatzorte der Polizei und der Feuerwehr tabu, ebenso Krankenhäuser oder der An- und Abflugbereich von Flughäfen und andere sensible Bereiche. Auch ist es verboten, Drohnen außerhalb der Sichtweite zu fliegen. Maximal 100 Meter Flughöhe sind erlaubt – es sei denn, für ein Gelände wurde eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und eine Aufsichtsperson wurde bestellt. Nur dann darf die Flughöhe von 100 Metern überschritten werden.

 

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