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Eintragung im Transparenzregister: Übergangsfrist läuft ab

Die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister besteht für alle Unternehmen. Welche Übergangsfristen zu beachten sind.

Seit 01. August 2021 besteht die Verpflichtung von juristischen Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und diese im Transparenzregister einzutragen.

Für Unternehmen, die bislang von einer sogenannten Mitteilungsfiktion profitierten, weil sie in einem anderen elektronisch abrufbaren öffentlichen Register mit allen notwendigen Angaben eingetragen waren, ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Diese Frist ist nach unterschiedlichen Rechtsformen gestaffelt:

  • Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder einer KGaA haben noch bis zum 31. März 2022 Zeit, die Eintragungsverpflichtung zu erfüllen. Sollte diese Frist verstreichen, können hohe Bußgelder bis zu 100.000 Euro drohen.
  • Für die Rechtsform GmbH endet die Frist am 30. Juni 2022.
  • Personengesellschaften haben noch bis zum Ende diesen Jahres Zeit.

Ein Abwarten, bis die jeweilige Frist in ‚greifbare Nähe‘ gerückt ist, wäre aber nicht ratsam. Zwar würde die Eintragung bei einfachen Unternehmensstrukturen zwischen 20 Minuten und 1 Stunde in Anspruch nehmen, doch Berufsverbände berichten über häufige Unklarheiten und Nachfragen. Das ist vermeidbar, wenn man sich rechtzeitig kümmert.

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