Die staatliche Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen wird verbessert: Der Bundestag hat dem Vorschlag der Ampel-Fraktionen zugestimmt, die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhöhen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, mehr Menschen zum Sparen zu motivieren, und wurde von den Bausparkassenverbänden positiv bewertet.
Deutsche Bausparkassen begrüßen die Entscheidung des Bundestages, die Arbeitnehmer-Sparzulage zu verbessern. Die Einkommensgrenzen für diese Sparzulage werden ab 2024 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete angehoben, um wieder mehr Menschen zum Sparen zu motivieren. Die beiden Bausparkassenverbände lobten diese Anpassung als überfällig und unterstützen die Initiative des Parlaments.
Diese Erhöhung der Einkommensgrenzen betrifft sowohl das Bausparen als auch das Sparen mit Vermögensbeteiligungen wie Investmentfonds. Sie erfolgte im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes der Bundesregierung, das die Mitarbeiterkapitalbeteiligung fördern und die Gründung von Start-ups erleichtern soll. Die Bausparkassenverbände betonten die Wichtigkeit dieser Initiative für die Vermögensbildung von abhängig Beschäftigten, insbesondere für die jüngere Generation, die in einem Umfeld mit niedrigen Zinsen aufgewachsen ist.
Die bisherigen Einkommensgrenzen von 17.900 und 35.800 Euro beim Bausparen stammten aus dem Jahr 1999 und waren nicht mehr zeitgemäß. Mit der neuen Regelung werden nun fast 14 Millionen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sein, im Vergleich zu den bisherigen knapp 8 Millionen. Die Bausparkassenverbände betonen die Bedeutung des Engagements der Arbeitgeber bei der Bereitstellung von vermögenswirksamen Leistungen, damit der Sparanreiz Früchte tragen kann.
Info: Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage zu den vermögenswirksamen Leistungen, die Förderungen für wohnungswirtschaftliche Verwendung oder Vermögensbeteiligungen wie Fondssparpläne bereitstellt. Die aktuelle Förderhöhe liegt bei 9 Prozent bzw. 20 Prozent und bis zu 43 Euro bzw. 80 Euro jährlich je nach Art der Verwendung und Einkommensgrenzen.