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Negativzinsen bei Riester nicht erlaubt!

Riester-Renten sollen der Vermögensbildung dienen: staatlich gefördert. In einem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) nun intransparente Klauseln gekippt, die den Kunden benachteilige. Sie seien intransparent und würden rein theoretisch negative Zinsen erlauben. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht (AZ: 4 U 184718).

Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass bei staatlich geförderten Riester-Produkten mindestens die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen erhalten bleiben müssen. Schließlich soll die private Altersvorsorge Vorsorgelücken bei der gesetzlichen Rente infolge des sinkenden Rentenniveaus ausgleichen: gefördert mit jährlichen Steuermitteln in Milliardenhöhe. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber nun die Rechte der Altersvorsorge-Sparer bestätigt.

Eine öffentliche Bank in Tübingen hat demnach Riester-Verträge angeboten, bei denen sich der Zins aus zwei Teilen zusammensetzt: aus einem variablen Grundzins und einem Bonuszins, der sich an der Laufzeit des Vertrages orientierte. Dabei enthielt der variable Zins im Kleingedruckten auch eine sogenannte Zinsgleitklausel. Sie erlaubt es dem Vorsorgeanbieter, jederzeit nach bestimmten Kriterien den Zins nach unten zu korrigieren.

Die Gleitklausel orientierte sich an einem Referenz-Zinssatz auf Basis der Bundesbank. Im Jahr 2016 rutschte der variable Grundzins ins Minus, was die Bank lediglich per schriftlichen Aushang in ihrer Filiale bekannt gab. Allerdings mussten die Sparer nie wirklich negative Zinsen erdulden, also im Grunde eine Gebühr zahlen, weil zusammengerechnet mit dem Bonuszins die Zinsen immer im Plus oder wenigstens bei null lagen. 

Klausel intransparent

Dennoch geht das so nicht, beanstandete der Vierte Zivilsenat des OLG Stuttgart. So sei die Klausel intransparent und benachteilige den Verbraucher. Die Richter führten mehrere Gründe an:

Die Klausel benachteilige Verbraucher, „da die Möglichkeit eines negativen Zinses mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar sei“, heißt es in einem Pressetext des Gerichtes. „Gerade bei einem Altersvorsorgevertrag beziehungsweise einem sogenannten Riestervertrag gehe es um die Vermögensbildung und Vorsorge für das Alter, was sich mit der Möglichkeit negativer Grundzinsen per se nicht vereinbaren lasse“. Die beklagte Bank darf daher die entsprechenden Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nicht mehr verwenden.

Zur Intransparenz trug auch der konkrete Vertragstext der Zinszeitklausel bei. So war unter anderem von einer „Gutschreibung von Zinsen und einer Hinzurechnung“ die Rede, was absurd ist, wenn man bedenkt, dass der Zins ja auch durch diese Klausel sinken konnte. Die Formulierungen waren also bewusst so gewählt, dass sie mögliche Verluste schlicht beschönigten, ja gar leugneten.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Die Bank prüft aktuell mögliche Schritte: Auch, weil sie eventuell Gelder zurückerstatten muss, die auf Basis der Zinszeitklausel gekürzt wurden. Erstritten hat das Urteil die lokale Verbraucherzentrale.

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