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Urlaubstage können nicht einfach verfallen

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Dienstag ein Grundsatzurteil gefällt und damit die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Demnach können Urlaubstage nicht einfach verfallen, ohne dass dem Betroffenen ein Ersatz hierfür zusteht. Der Arbeitgeber muss darüber informieren, dass noch Tage offen sind.

Können Urlaubstage einfach verfallen, ohne dass sie der Arbeitnehmer nachträglich nehmen kann oder einen Lohnersatz bekommt? Über diese Frage hatte am Dienstag das Arbeitsgericht Erfurt zu entscheiden. Demnach müssen die Chefs ihre Beschäftigten „klar und rechtzeitig“ warnen, dass zustehende Urlaubstage noch nicht genommen wurden. Folglich hat das zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem er noch nachgeholt werden kann.

Das aber ist der Pferdefuß am aktuellen Urteil. Zwar ist nun klar, dass die Arbeitgeber nicht genommenen Urlaub nicht einfach streichen können. Die Richter ließen aber offen, so berichtet die „Deutsche Presseagentur“ ob nicht genommener Urlaub überhaupt verfallen kann. Auch, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitnehmer genau informiert werden müssen, trafen sie keine Aussage. Trotzdem stärkt der Richterspruch die Rechte der Arbeitnehmer. Ausgangspunkt war ein ähnliches Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das nun in deutsches Recht übersetzt wurde.

Im konkreten Fall hatte ein bayrischer Wissenschaftler seinen Arbeitgeber verklagt, ein privates Forschungsinstitut. Er hatte über mehrere Jahre hinweg stolze 51 nicht genommene Urlaubstage angesammelt — und wollte hierfür 12.000 Euro Entschädigung haben. Hier gilt noch zu klären, ob er nicht doch von seinem Arbeitgeber per Mail über den verfallenden Urlaub informiert wurde. Hierfür wurde der Fall an das Landgericht zurückgewiesen.

Die drohenden Kosten für einen derartigen Streit können mit einer Rechtsschutzversicherung abgesichert werden. Dabei sollte auch der Baustein Arbeitsrechtsschutz inkludiert sein. Aber Vorsicht: Oft sind in den Verträgen Wartezeiten vereinbart, wie weit ein Ereignis ab Vertragsabschluss zurückliegen muss, damit der Versicherer für die Kosten einspringt. Damit will sich der Versicherer davor schützen, dass Betroffene erst dann einen Vertrag abschließen, wenn bereits alles auf einen Rechtsstreit hindeutet. Ein Beratungsgespräch schafft bei den oft komplexen Verträgen Aufklärung!

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