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Wenn die Drohne Persönlichkeitsrechte verletzt

Ein aktuelles Urteil zu Drohnen lässt aufhorchen. Demnach bekam ein Mann Recht, der in seinem Garten eine teure Drohne mit Kamera abschoss, die sein Nachbar ferngesteuert hatte. Die Begründung: Die Drohne verletze die Privatsphäre des Mannes und seiner Familie.

Immer mehr Menschen kaufen sich eine Drohne, um damit Luftaufnahmen per Foto oder Video zu machen. Dass diese mehr sind als nur ein harmloses Spielzeug oder Medien-Tool, musste nun auch ein Kopter-Besitzer aus Sachsen erfahren. Der Nachbar hatte seine Drohne abgeschossen, nachdem sie über dessen Grundstück geflogen war — und zwar durchaus begründet, wie nun das Amtsgericht Gotha bestätigte. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Familienvater eine Drohne mit dem Luftgewehr abgeschossen, wie die Webseite Legal Tribune berichtet. Das 40 mal 40 Zentimeter große Flugobjekt war mit einer Kamera bestückt und circa 1.500 Euro wert. Der Nachbar, dem die Drohne gehörte, verklagte daraufhin den Mann und machte Sachbeschädigung geltend.

Der Schütze argumentierte aber, dass die Drohne seine beiden Töchter verängstigt habe und auch seine Frau, weil sie ihr auffällig gefolgt sei. Auch sah er seine Privatsphäre verletzt, da sie Kameraaufnahmen machte. Er habe sich letztendlich nicht zu helfen gewusst, als das Gerät mit seinem Luftgewehr vom Himmel zu holen.

Das Gericht bestätigte, dass der Schütze gemäß § 228 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) richtig gehandelt habe. Das Eindringen der Drohne in seinen Garten habe den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Das könne auch damit begründet werden, dass sich die Familie mit einer hohen Hecke und einem Zaun vor den Blicken Fremder habe schützen wollen. Demnach sei auch das Abschießen der Drohne verhältnismäßig.

Das Urteil lenkt auch den Blick auf die Pflichten von Drohnenbesitzern. Fest steht: Wer eine Drohne sein Eigen nennt, der darf sie nicht ohne Haftpflicht-Schutz fliegen lassen. Grundlage ist § 43 Absatz 2 des Luftfahrtverkehrsgesetzes. Eine private Haftpflicht-Police sichert Drohnen in der Regel nur in engen Grenzen und mit begrenzter Höchstsumme. Üblich sind hier 1, 5 Kilogramm Gewicht. Wer darüber hinaus Schutz genießen will, muss eine spezielle Drohnenversicherung abschließen.

Doch nicht nur Persönlichkeits-Rechte stehen auf dem Spiel: ein Kopter kann auch Leben uns Gesundheit anderer Menschen gefährden. Deshalb gibt es für die Flieger strenge Vorschriften. Die Drohne darf nicht über Industrie- und Bahnanlagen, Menschenansammlungen, Naturschutzgebieten und in Kontrollzonen von Flughäfen genutzt werden. Bei vorliegenden Versicherungsschutz und unter der Prämisse eines Drohnengewichts unter 5 kg, darf die Drohne bis zu 100m über dem Boden aufsteigen.

 

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