‚Einen alten Baum verpflanzt man nicht‘ lautet ein bekanntes Sprichwort. Dessen wahrer Kern wurde nun von einer Studie belegt: Im Alter nimmt die Abneigung gegen einen Umzug zu.
‚Einen alten Baum verpflanzt man nicht‘ lautet ein bekanntes Sprichwort. Dessen wahrer Kern wurde nun von einer Studie belegt: Im Alter nimmt die Abneigung gegen einen Umzug zu.
Zum 1. Januar 2021 sind die Anwalts- und Gerichtsgebühren erneut angehoben wurden: um zehn Prozent und im Sozial- und Familienrecht sogar um 20 Prozent. Grund, über eine Rechtsschutzversicherung nachzudenken.
Das milde Wetter der letzten Zeit ließ es fast vergessen: Schnee auf Dächern kann zum Risiko für Häuser, Autos und Menschen werden. Das trifft umso mehr zu, je nasser der Schnee ist. Aus diesem Grund informiert die Verbraucherseite des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) auch aktuell darüber, welche Versicherung für was leistet – und erinnert an den notwendigen Abschluss einer Elementarschadenversicherung.
Bei Rechtsstreitigkeiten können schnell enorme Kosten entstehen. Deswegen gilt die Rechtsschutzversicherung als eines der wichtigsten Produkte auf dem Markt. Aber muss es immer eine Allgemeine Rechtsschutzversicherung sein? Möglich ist auch der Abschluss spezifischerer Produkte.
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ätzt unter dem demographischen Wandel. Müssen doch immer weniger Beitragszahler im erwerbsfähigen Alter immer mehr Rentnerinnen und Rentner finanzieren. In 2019 lag die Zahl der Menschen im Rentenalter bei 18 Millionen Menschen – könnte aber laut Statistischem Bundesamt bis 2039 auf mindestens 21 Millionen Menschen anwachsen. Die Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter hingegen sinkt und sinkt. Die Folge: Immer weniger Menschen müssen für die Renten von immer mehr Seniorinnen und Senioren aufkommen.
Eine Reform der Bundesregierung hat Verbesserungen bei der Anerkennung von Berufskrankheiten mit sich gebracht. Die wichtigste Neuerung: Der sogenannte Unterlassungszwang fällt künftig weg. Dieser hatte bewirkt, dass viele Menschen ihre Krankheit nicht anerkannt bekamen, wenn sie im alten Beruf weiterarbeiten wollten: selbst, wenn sich die Symptome durch Therapien deutlich lindern ließen.
Auch eine Reitbeteiligung schützt Halter eines Pferdes nicht per se davor, Schmerzensgeld erbringen zu müssen, wenn Schadensersatz durch andere Mitglieder dieser Reitbeteiligung geltend gemacht wird. Das geht aus einem Grundurteil des Landgerichtes München hervor.
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